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Unterhalt für die minderjährigen und volljährigen Kinder
Stimmt der Unterhaltstitel (noch)?

Brandenburger Wochenblatt, 04.12.2011


Trennen sich die Kindeseltern, ist der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder nicht selten ein Streitthema. Während der die Kinder betreuende Elternteil auf die finanzielle Unterstützung des anderen Elternteiles angewiesen ist, meint der Unterhaltspflichtige sehr oft, nicht zur Zahlung imstande zu sein.

Bei der Berechnung des Unterhaltes minderjähriger und volljähriger Kinder ist auf Folgendes zu achten:

Grundsätzlich kann die Unterhaltshöhe der geltenden Unterhaltstabelle entnommen werden. Dort sind in Abhängigkeit des Alters des Kindes und des Einkommens des Pflichtigen die Unterhaltsbeträge festgelegt.

Zu beachten ist jedoch, dass in den Einkommensstufen nicht vom Nettoeinkommen, sondern vom bereinigten Nettoeinkommen ausgegangen wird. Um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermitteln zu können, muss zunächst das Einkommen unter die Lupe genommen werden. Was Viele nicht wissen: nicht alle Einkommensbestandteile werden als Einkommen berücksichtigt. Das so ermittelte Einkommen ist sodann zu bereinigen, in dem z.B. sogenannte berufsbedingte Aufwendungen und Altersvorsorgebeiträge in angemessener Höhe in Abzug gebracht werden.

Ist das Einkommen richtig ermittelt, kann man aus der Unterhaltstabelle den Unterhaltsbetrag entnehmen. Um den Zahlbetrag zu ermitteln, ist bei minderjährigen Kindern ein hälftiger Kindergeldbetrag in Abzug zu bringen.

Wird bei der Zahlung des ermittelten Unterhaltes der Selbstbehalt (gegenüber Minderjährigen: 950 EUR bei Erwerbstätigen und 770 EUR bei Nichterwerbstätigen) unterschritten, heisst dies - entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben - nicht automatisch, dass der Unterhalt nicht in voller Höhe zu entrichten ist. Gegenüber minderjährigen und volljährigen in der allgemeinen Schulausbildung befindlichen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltspflichtige ist danach verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit bestmöglich einzusetzen, um den Mindestunterhalt (Unterhalt gem. der Einkommensstufe 1 der Unterhaltstabelle) sicherzustellen. Von dem Pflichtigen kann die Aufnahme einer Nebentätigkeit gefordert werden. Ferner kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei dem Zusammenleben des Pflichtigen mit einer anderen Person der Selbstbehalt auch heruntergesetzt werden. Bei volljährigen Kindern, die studieren oder sich in der Berufsausbildung befinden und die nicht mehr bei den Eltern wohnen, wird grundsätzlich von einem Bedarf von 670,00 EUR ausgegangen. Davon ist das volle Kindergeld abzuziehen, Der verbleibende Bedarf ist von den Eltern gemeinsam - im Verhältnis ihrer anzusetzenden Einkommen - zu zahlen.

Bei der Unterhaltsbemessung reicht demnach nicht nur ein Blick in die Unterhaltstabelle. Für die Geltendmachung des Unterhaltes oder die Prüfung bereits bestehender Titel ist die Einschaltung eines Anwaltes ratsam.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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