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HARTZ IV:
Arbeitslosengeld II-Bescheide des Jobcenters überprüfen!

Brandenburger Wochenblatt, 18.12.2011


Wer im Bezug von Arbeitslosengeld II steht, kennt das sicherlich: Ständig neue Bescheide für denselben Leistungszeitraum, Sanktionen, Rückforderungs- und Erstattungsbescheide u.ä. Viele Leistungsempfänger können diesen Papierkrieg oft nicht nachvollziehen und die Bescheide selten verstehen. Tatsächlich sind immer noch eine Vielzahl von Bescheiden unrichtig, so dass eine rechnerische Überprüfung in jedem Falle ratsam ist.

Man sollte sich bei Erhalt eines Bescheides des Jobcenters auf jeden Fall zunächst den Tag des Erhalts des Bescheides notieren, da ab diesem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt. Ferner sollte man sich die Frist für die Einlegung des Widerspruchs vormerken. Jeder Bescheid sollte hinsichtlich der Regelleistungen und der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung überprüft werden, um den korrekten Bedarf zu ermitteln. Probleme gibt es meist bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen. Von dem Einkommen werden u.a. Freibeträge, Fahrtkosten, Versicherungspauschalen und die Kfz-Haftpflichtversicherung in Abzug gebracht. Da diese Abzugsbeträge selten nachvollziehbar in den Bescheiden ausgewiesen sind, lohnt sich eine konkrete Überprüfung des anrechenbaren Einkommens. Als weiterer wichtiger Abzugsposten kommt ein titulierter Unterhalt in Betracht. Viele Leistungsempfänger wissen nicht, dass Unterhaltszahlungen beim Jobcenter angegeben werden müssen. Denn beim Bezug von Erwerbseinkommen werden die tatsächlichen Unterhaltszahlungen in Abzug gebracht, was wiederum die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeldes II erheblich beeinflusst. Es kann in dem Bescheid auch Einkommen beim Leistungsempfänger ausgewiesen sein, welches dieser tatsächlich nicht bezieht. Dabei kann es sich zum Beispiel um überschießende Einkünfte eines im Haushalt lebenden Rentners handeln. Dieser bezieht kein Arbeitslosengeld II, muss jedoch sein Einkommen -jedenfalls soweit er dieses nicht zur Bestreitung seines eigenen Unterhaltes benötigt - zur Sicherung des Lebensunterhalts der im Haushalt lebenden Personen einsetzen.

Auch bei den Kosten der Unterkunft und Heizung ist eine Nachprüfung ratsam. Insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger ein Eigenheim bewohnt oder in der Wohnung Personen wohnen, die kein Arbeitslosengeld-II beziehen, z.B. Rentner.

Besondere Vorsicht ist auch bei Bescheiden geboten, die ursprüngliche Bewilligungen aufheben und Leistungen zurückfordern. Sofern die Rückforderung nicht berechtigt ist, sollte schnellstmöglich Widerspruch eingelegt werden. Sofern kein Widerspruch eingelegt wird, kann die Behörde sonst den Rückforderungsbetrag aus den Bescheiden beitreiben. Legt man hingegen Widerspruch ein, kann die Behörde den Rückforderungsbetrag zunächst nicht geltend machen. Für die Durchführung des Widerspruchs- und eines Klageverfahrens gegen rechtswidrige Bescheide ist anwaltlicher Beistand ratsam.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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