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Aktuelles Urteil: Gemeinsames/Alleiniges Sorgerecht für ein nichteheliches Kind

Brandenburger Wochenblatt, 20.05.2012


Das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht nichtehelicher Kinder ist in den letzten Jahren vermehrt Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Dabei fällt oft auf, dass den Eltern der Inhalt und Umfang des Sorgerechtes nicht bekannt ist. Viele wissen auch nicht, wann ein Sorgerecht besteht und wie ein solches begründet oder aufgehoben wird. Hier sollte rechtzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Sind Eltern während der Geburt eines Kindes verheiratet, begründen sie aufgrund der Ehe automatisch ein gemeinsames Sorgerecht. Dieses gemeinsame Sorgerecht besteht im Falle der Trennung/Scheidung fort, sofern nicht ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt wird.

Bei nichtverheirateten Paaren ist dies anders: Eltern nichtehelicher Kinder haben nicht automatisch mit der Geburt das gemeinsame Sorgerecht. Die elterliche Sorge steht vielmehr der Mutter allein zu. Ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern kann jedoch z.B. durch entsprechende Erklärungen der Eltern begründet werden. Beide Eltern können gegenüber dem Jugendamt oder gegenüber einem Notar die Erklärung abgeben, die elterliche Sorge gemeinsame ausüben zu wollen. Mit einer solchen Erklärung beider Eltern wird die gemeinsame elterliche Sorge eines nichtehelichen Kindes begründet. Die gesetzlichen Regelungen, wonach gegen den Willen der Kindesmutter der Kindesvater eines nichtehelichen Kindes nicht die gemeinsame Sorge erhalten kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2010 für verfassungswidrig erklärt. Eine neue gesetzliche Regelung gibt es noch nicht. Seitdem ist es jedoch möglich, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht beim Gericht beantragt. Hierüber hat im Einzelfall das Gericht zu befinden, wie in einem am 09.03.2012 vor dem Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall. Hier kommunizierten die Eltern trotz Teilnahme an einer Erziehungsberatung wenig miteinander. Das Amtsgericht sprach das gemeinsame Sorgerecht trotz der Kommunikationsprobleme der Eltern zu. Dagegen wandte sich die Kindesmutter im Rahmen einer Beschwerde. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt. Nach seiner Ansicht besteht aufgrund der unüberbrückbaren Differenzen der Eltern die Befürchtung, dass sich bei der gemeinsamen Sorge die Konflikte und Auseinandersetzungen der Eltern verschärfen. Dies würde wiederum zu einer zunehmenden Belastung des Kindes führen. Das Oberlandesgericht verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes: "Eine gemeinsame elterliche Sorge ist nur möglich, wenn zwischen den Eltern nicht nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht, sondern wenn sie kooperationsfähig und -bereit sind sowie über eine angemessene Kommunikationsbasis verfügen."


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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