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SCHEIDUNG ja oder nein?
Kann ich mir die Scheidung (finanziell) leisten?

Brandenburger Wochenblatt, 26.05.2012


… vor diesen Fragen stehen viele Menschen, die sich von ihrem Ehepartner getrennt haben. Während einige sehr schnell geschieden werden wollen, hadern andere lange mit dieser Entscheidung.

Die Zahl der Scheidungen steigt seit einigen Jahren stetig. Laut Statistischem Bundesamt gab es im Jahre 2010: 382.047 Eheschließungen, denen 187.027 Ehescheidungen gegenüber standen. Die Quote ist immens und zeigt die große und schnelle Bereitschaft, die Endgültigkeit der Trennung durch eine Scheidung zu "besiegeln".

Der verlassende Ehegatte ist meist Derjenige, der dann später auch die Scheidung einreicht. Der verlassene Ehegatte denkt erst zu einem späteren Zeitpunkt darüber nach, weil er meist auch noch die Hoffnung einer Versöhnung hat.

Auf jeden Fall sollte jeder Ehegatte überlegen, ob eine schnelle Scheidung günstig für ihn ist oder ob er nicht lieber damit warten sollte.

Beide Ehegatten haben im Falle der Trennung eine Wartezeit von 1 Jahr einzuhalten, das sogenannte Trennungsjahr. Dieses Trennungsjahr dient in erster Linie der Prüfung, ob die Ehe endgültig zerrüttet ist. Sofern beide Ehegatten die Trennung möchten und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft endgültig ablehnen, kann der Scheidungsantrag eingereicht werden.

Steht die Endgültigkeit der Trennung fest, sollte das Trennungsjahr genutzt werden, um die klärungsbedürftigen Angelegenheiten, die mit einer Trennung einhergehen, zu regeln: z.B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Umgangsrecht. Eine frühzeitige schnelle Regelung spart nicht nur Nerven, sondern auch Geld.

Da der Zeitpunkt des Einreichens einer Scheidung bzw. der Zeitpunkt der Scheidung auf bestimmte Folgesachen (Versorgungsausgleich, Zugewinn, Unterhalt usw.) erhebliche Auswirkungen hat, sollte im Einzelfall konkret abgewägt werden, ob eine schnelle Scheidung oder ein Zuwarten mit dem Scheidungsantrag wirklich ratsam ist. Da man als juristischer Laie die Folgen schwer einschätzen kann, sollte man juristischen Rat einholen.

Derjenige, der die Scheidung einreicht, hat die Gerichtskosten vorzuschießen. Diese sowie die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert der Scheidung. Der Gegenstandswert beläuft sich mindestens auf das Dreifache des zusammengerechneten Nettoeinkommens beider Ehegatten. Hinzu kommen weitere Gegenstandswerte für den Versorgungsausgleich und jede streitig zu entscheidende Folgesache. Streitet man sich über viele Folgesachen, kann das den Gegenstandswert und die Kosten schnell in die Höhe treiben.

Ist man nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage, die Kosten zu bestreiten, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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