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Ehegattenunterhalt: Beschränkung und Versagung des Unterhaltes wegen grober Unbilligkeit

Brandenburger Wochenblatt, 17.07.2012


Der Trennungsunterhalt (bis zur rechtskräftigen Scheidung) und der nacheheliche Unterhalt (ab der rechtskräftigen Scheidung) sind vielfach Streitthema im Rahmen einer Trennung bzw. einer Scheidung. Klärungsbedürftig sind dabei viele Fragen wie z.B.:
Wann erhalte ich Unterhalt?
Welchen Unterhalt kann ich beanspruchen?
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?
Wie lange ist der Unterhalt zu zahlen?
Kann der Unterhalt beschränkt, zeitlich befristet oder gänzlich versagt werden?
Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch vorliegen und sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch ermitteln lässt, kann ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen sein.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist ein Unterhalt zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil zum Beispiel:


  • 1.) die Ehe von kurzer Dauer war;
  • 2.) der den Unterhalt Fordernde in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt;
  • 3.) der Unterhaltsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat;
  • 4.) der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
  • 5.) der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat… usw.

Die vorgenannten Härtegründe der Ziff. 2-5 gelten nicht nur für den nachehelichen Unterhalt, sondern auch für den Trennungsunterhalt.
Während sich die kurze Dauer der Ehe leicht ermitteln lässt, muss bei den weiteren obigen Beschränkungsgründen im Einzelfall geprüft werden, ob diese verwirklicht sind.
Bei der Frage des Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist insbesondere deren Dauer und deren Erscheinungsbild nach außen zu prüfen. Größere gemeinsame Investitionen, wie z.B. der Bau eines gemeinsamen Hauses, können beispielsweise für eine verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechen.
Für den Unterhaltspflichtigen ist wichtig zu wissen, dass er die Voraussetzungen für einen Härtegrund sowie für alle Umstände, die dessen Inanspruchnahme als grob unbillig erscheinen lassen, darlegen und beweisen muss.
Neben den oben genannten Gründen kennt das Gesetz weitere Gründe für eine Beschränkung, zeitliche Befristung.

Es ist ratsam, für die Geltendmachung bzw. Abwehr von Unterhaltsansprüchen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt prüft sodann auch, ob und inwiefern Gründe für die oben beschriebene Beschränkung oder Versagung des Unterhaltes in Betracht kommt.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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