Anwahlt Stadt Brandenburg an der Havel Kanzlei Doreen Hanke
Impressum Sitemap Intern

<< zurück zur Artikelübersicht

Ist mein Arbeitslosengeld II-Bescheid richtig?

Brandenburger Wochenblatt, 08.09.2013


Diese Frage stellen sich viele Leistungsempfänger, wenn sie einen Bescheid vom Jobcenter erhalten haben. Zu den Bescheiden, mit denen die laufenden Leistungen erstmalig für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt werden, flattern dann noch Änderungsbescheide und Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ins Haus. Bei dieser Flut von Papieren kann man leicht den Überblick verlieren. Es ist daher ratsam, die Bescheide nach den jeweiligen Leistungszeiträumen zu sortieren und jeden Bescheid auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

  • Ist die Regelleistung richtig?
  • Wurde Mehrbedarf (z.B. wegen kostenaufwendiger Ernährung oder wegen der Alleinerziehung der Kinder) in der richtigen Höhe zuerkannt?
  • Sind die Kosten der Unterkunft und Heizung richtig angesetzt?
  • Sind die angesetzten Einkünfte anrechenbar?
  • Wurde das anrechenbare Einkommen richtig angerechnet?
  • Besteht eine Bedarfsgemein-schaft oder nur eine Haushaltsgemeinschaft?
  • Sind die Freibeträge richtig berechnet?

Bestehen Bedenken oder bemerkt man Unrichtigkeiten oder/und Unvollständigkeiten sollte man binnen eines Monats Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Bescheid erlassen hat.

Dies ist insbesondere dann ratsam, sofern es sich um Aufhebungs- und Erstattungsbescheide handelt, mit denen die Behörde Leistungen zurückverlangt. Sollte ein solcher Bescheid fehlerhaft sein, ist ein Widerspruch empfehlenswert. Der Widerspruch hat sodann aufschiebende Wirkung, das heißt, dass die Einziehung des Rückforderungsbetrages bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruht.

Die Behörde kann sodann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einen Abhilfebescheid erlassen, sofern der Widerspruch begründet war. Weist sie den Widerspruch jedoch mit einem Widerspruchsbescheid zurück, bleibt nur ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht. Ein solches muss binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheides erhoben werden.

Ist man sich nicht sicher, ob ein Widerspruch oder Klageverfahren erfolgversprechend sind, kann man sich auch bei einem Anwalt beraten und ggf. durch diesen vertreten lassen.

Dabei sollte man jedoch bedenken, dass Rechtschutzversicherungen in der Regel in sozialgerichtlichen Angelegenheiten die Kosten

erst ab Einreichung der Klage übernehmen, sofern dieses Risiko versichert ist.

Besteht keine Rechtschutzversicherung und kann man die Anwaltskosten nicht mit eigenen finanziellen Mitteln bestreiten, kann man beim zuständigen Amtsgericht für die Beratung und die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt einen Berechtigungsschein beantragen. Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


Artikel als PDF downloaden

<< zurück zur Artikelübersicht

 
 

Kanzlei Doreen Hanke | Neustädtischer Markt 28 | 14776 Brandenburg an der Havel
webmaster Kanzlei Doreen Hanke