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Unterhaltspflicht der Kinder auch für Rabeneltern
Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes

Brandenburger Wochenblatt, 18.02.2014


Vor wenigen Tagen musste der Bundesgerichtshof in folgendem Fall entscheiden:

Sohn und Vater hatten nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes keinen Kontakt mehr. Der Kindesvater brach jeglichen Kontakt zu seinem Sohn ab. Es bestand daher keinerlei Kontakt zwischen Vater und Sohn für die Dauer von 40 Jahren bis zu dem Tod des Vaters. Ferner enterbte der Vater sogar seinen Sohn.

Der Vater wurde pflegebedürftig und lebte die letzten Jahre vor seinem Tod in einem Pflegeheim, dessen Kosten er nicht allein aufbringen konnte. Die Kosten wurden zunächst vom Sozialhilfeträger verauslagt und sodann vom Sohn zurückgefordert.

Der Sohn weigerte sich, den Betrag von 9.000,00 EUR zu entrichten, wozu er tatsächlich auch imstande war.

Der Sozialhilfeträger verklagte daraufhin den Sohn und gewann vor dem Amtsgericht. In der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht siegte der Sohn. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass der Sohn nicht unterhaltsverpflichtet sei, da der Vater den Kontakt abgebrochen hatte.

Nunmehr im Februar 2014 hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Sohn zur Zahlung der Heimkosten. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass es sich bei dem Kontaktabbruch im vorliegenden Fall nicht um eine schwere Verfehlung des Vaters handelt, da der Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits voll jährig gewesen ist. Dies allein rechtfertigt nicht, den Unterhaltsanspruch des Vaters entfallen zu lassen. Es hätten weitere schwere Verfehlungen vorliegen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Jedenfalls habe der Vater zumindest bis zum 18. Lebensjahr für den Sohn gesorgt.

Eltern haben grundsätzlich gegenüber ihren Kindern einen Unterhaltsanspruch, der gesetzlich geregelt ist. Ob die Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden können, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall und insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kinder.

Bevor jedoch eine solche Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob die Pflegeversicherung nicht die fehlenden Kosten deckt. Auch das Einkommen und Vermögen des unterhaltsberechtigten Elternteils muss zunächst eingesetzt und aufgebraucht werden. Vorrangig ist sodann zu prüfen, ob der fehlende Unterhalt nicht vom Ehegatten des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden kann.

Reichen die Einkünfte und das Vermögen dann immer noch nicht, können zunächst Leistungen beim Sozialhilfeträger beantragt werden. Die Sozialhilfeträger prüfen jedoch, ob nicht eine unterhaltsverpflichtete Person (Ehegatte oder Kinder) für die fehlenden Kosten aufkommen muss und fordern diese ggf. von diesen Personen zurück.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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