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Kürzung des Kindesunterhalts um die Kosten des Umganges

Brandenburger Wochenblatt, 10.08.2014


Ob das geht, wird sich der ein oder andere Unterhaltspflichtige fragen.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich vor kurzem mit diesem Problem. Der Fall:

Die Eltern waren geschieden. Das gemeinsame Kind lebte bei der Kindesmutter und war vierzehntägig von Freitag bis Sonntag und zusätzlich wöchentlich 2 Tage werktags beim Kindesvater. Die Kindesmutter verlangte 120 Prozent des Mindestunterhaltes vom Vater für das Kind.

Der Kindesvater wandte nunmehr ein, dass die von ihm geleistete Betreuung des Kindes genauso umfangreich sei wie die der Mutter, so dass er keinen Unterhalt leisten müsse. In erster Instanz wurde der Kindesvater zur Zahlung des vollen Unterhaltes von 120 Prozent des Mindestunterhaltes verpflichtet. In der zweiten Instanz wurde der Unterhalt auf 115 Prozent herabgesetzt.

Der Kindesvater legte dagegen Rechtsbeschwerde ein mit dem Ziel der vollständigen Abweisung des Unterhaltsantrages.

Grundsätzlich haben die Wohnkosten des Umgangsberechtigten und die mit dem Umgang im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhaltes. Auch wenn der Umgang über das übliche Maß (vierzehntägig von Freitag bis Sonntag) hinausgeht, rechtfertigt dies bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Umgangsberechtigten keine Unterhaltskürzung.

Der Bundesgerichtshof führte in der obigen Entscheidung am 12.03.2014 aus, dass das Gericht im Falle eines erweiterten Umganges den dadurch bedingten Mehraufwendungen des Umgangsberechtigten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen kann. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Unterhaltssätze der Unterhaltstabellen nur Hilfsmittel zur Unterhaltsbemessung sind. Die dort angegebenen Unterhaltsbeträge sind durch das Gericht auf Angemessenheit und Ausgewogenheit zu prüfen und im Einzelfall anzupassen. Sofern der umgangsberechtigte Elternteil Umgang im über das übliche Maß hinausgehenden Umfang wahrnimmt, kann eine Herabstufung um eine oder mehrere Stufen in den Einkommensgruppen der Unterhaltstabelle erfolgen. Es kann jedoch auch auf eine notwendige Höherstufung verzichtet werden. Dies war im vorliegend entschiedenen Fall so. Der Kindesvater war in die 4. Einkommensgruppe (115 Prozent Mindestunterhalt) einzustufen. Da er jedoch nur eine Unterhaltspflicht zu erfüllen hatte, kam eine Höherstufung in die Einkommensgruppe 5 (120 Prozent Mindestunterhalt) in Betracht. Auf eine Höherstufung wurde angesichts des erweiterten Umganges des Kindesvaters verzichtet.

Beim Kindesunterhalt handelt es sich um einen elementaren Bestandteil zur Unterhaltung des Kindes. Für den Pflichtigen bedeutet dies oft eine erhebliche finanzielle Belastung. Anwaltliche Beratung und Vertretung ist deshalb ratsam.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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