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Umgangskosten und Arbeitslosengeld II

Brandenburger Wochenblatt, 07.09.2014


Im letzten Rechtsbeitrag der Unterzeichnerin (BRAWO 10.08.2014) ging es um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Kürzung des Kindesunterhalts um die Kosten des Umganges.

Die Umgangskosten beschäftigen regelmäßig beide Elternteile, die sich sehr oft über eine Kostenteilung und Ansetzung beim Unterhalt streiten. Scheidet eine Ansetzung beim Unterhalt aus, weil der Umgangsberechtigte zum Beispiel keinen Unterhalt bezahlt oder weigert sich der umgangsgewährende Elternteil, sich an den Kosten zu beteiligen, ist der Umgang gefährdet. Sehr oft wird der Umgang dann gar nicht wahrgenommen und zur Begründung ausgeführt, dass man sich das nicht leisten könne. Leidtragende dieser Entscheidung sind die Kinder. Diese haben ein Recht auf einen Umgang mit beiden Elternteilen und sind sehr enttäuscht, wenn ein Umgang nicht stattfindet. Man sollte daher im Interesse des Kindeswohls alles versuchen, um einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu realisieren.

Finanzielle Unterstützung im Rahmen des Umganges leisten die Sozialhilfeträger, was vielen Eltern nicht bekannt ist.

Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II durch den Umgangsberechtigten kann dieser beim Jobcenter zur Realisierung des Umganges mit dem Kind z.B. einen Mehrbedarf, Leistungen im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft und erhöhte Kosten für Unterkunft und Heizung beantragen.

Im Rahmen des Mehrbedarfs werden Leistungen bewilligt, „soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger und nicht durch den Regelbedarf abgedeckter Bedarf besteht.“ Ob z.B. die Fahrtkosten für die Abholung und das Zurückbringen des Kindes (teilweise) übernommen werden, hängt davon ab, ob diese unabwendbar sind. Sollte dies der Fall sein, werden nur die angemessenen Kosten (kürzeste und billigste Strecke) bewilligt. In jedem Fall müssen die Umstände des konkreten Falles vom Jobcenter geprüft werden.

Um die Lebenshaltungskosten des Kindes während des Umganges zu decken, kann ein zeitanteiliger Regelbedarf für das Kind für die Dauer des Umganges gewährt werden. Vorausgesetzt, der Umgang findet regelmäßig länger als 1 Tag statt. Für jeden Tag, an dem sich das Kind mehr als zwölf Stunden beim Umgangsberechtigten aufhält, erhält dieser 1/30 des Regelbedarfes.

Ferner kann ein regelmäßiger Umgang Einfluss auf die Kosten der Unterkunft und Heizung haben. Die Größe des angemessenen Wohnraums kann sich bei einem regelmäßigen Umgang (in Abhängigkeit u.a. von der Anzahl der Kinder, vom Alter/Geschlecht des Kindes, dem Umfang des Umganges usw.) erhöhen.

Da der Umgang nicht am Geld scheitern darf und soll, sollte man die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung ausschöpfen und gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe auch durchsetzen.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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