Anwahlt Stadt Brandenburg an der Havel Kanzlei Doreen Hanke
Impressum Sitemap Intern

<< zurück zur Artikelübersicht

Nichteheliche Lebensgemeinschaft:
Vor- und Nachteile gegenüber der Ehe

Brandenburger Wochenblatt, 29.01.2012


In Deutschland gibt es ca. 2,4 Millionen Paare, die nicht heiraten und stattdessen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Nach den Gründen gefragt, antworten viele dieser Paare, dass auch eine Ehe keine Garantie biete, man in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weniger gegenseitige Pflichten hat und eine Trennung leichter und unkomplizierter zu bewerkstelligen sei. Dies ist zwar allgemeine Auffassung, aber nicht unbedingt zutreffend. Welche Vor- und Nachteile hat eine solche nichteheliche Lebensgemeinschaft gegenüber einer Ehe?

Steuerrecht
Steuerrechtliche Vorteile - wie bei einer Ehe - gibt es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht.

Erbschaft und Schenkungen
Da nichteheliche Lebenspartner nicht miteinander verwandt sind, besteht auch kein gesetzlicher Erbanspruch, wenn einer der Partner stirbt. Folglich fällt der gesamte Nachlass des verstorbenen Partners den gesetzlichen Erben zu, auch dann, wenn darin wirtschaftliche Werte des überlebenden Partners enthalten sind. Insofern kann jedoch durch ein Testament Vorsorge getroffen werden.
Zu bedenken ist ferner, dass im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft wesentliche geringere Freibeträge gelten als unter Eheleuten.

Unterhalt
Für den Fall der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kennt das Gesetz nur einen Unterhaltsanspruch des anderen Partners, nämlich anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes. Weitergehende Ansprüche auf Unterhalt gibt es nicht. Hier schützt die Ehe mehr, da die Ehe nicht nur den Trennungsunterhalt, sondern auch den Unterhalt nach der Scheidung z.B. wegen Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit kennt.

Kinder
Ein gemeinsames Sorgerecht besteht bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nicht automatisch auch für den Vater. Das Sorgerecht eines nichtehelichen Kindes steht zunächst der Mutter zu. Ein gemeinsames Sorgerecht kann der Vater derzeit entweder durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung mit der Mutter erwirken oder durch ein gerichtliches Verfahren. Das Umgangsrecht besteht hingegen wie bei einem ehelichen Kind.

Vermögensauseinandersetzung
Problematisch sind die Auseinandersetzungsfälle, in denen die Partner gemeinsame Anschaffungen getätigt und finanziert haben oder z.B. ein Haus gebaut haben. Direkte gesetzliche Regelungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang hier im Falle der Trennung Ausgleichsansprüche bestehen, muss im Einzelfall konkret geprüft werden.

FAZIT: Für den Fall des Entschlusses für die nichteheliche Lebensgemeinschaft sollte - nicht nur für den Fall der Trennung - hinreichend Vorsorge getroffen werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


Artikel als PDF downloaden

<< zurück zur Artikelübersicht

 
 

Kanzlei Doreen Hanke | Neustädtischer Markt 28 | 14776 Brandenburg an der Havel
© 2013 webmaster Kanzlei Doreen Hanke