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Kein Umgang mit dem Kind wegen der Kosten?
Umgangskosten als Mehrbedarf beim Jobcenter beantragen!

Brandenburger Wochenblatt, 25.03.2012


Durch die Vielzahl der Trennungen bedingt, gibt es sehr viele Kinder, die einen Elternteil nur während des Umganges sehen können. Dieser Umgang wird in vielen Fällen nicht wahrgenommen. Häufiger Grund, den Umgang nicht wahrzunehmen, sind die Kosten des Umganges. Da in der Regel der Umgang des Kindes mit jedem Elternteil, auch dem, bei dem es sich nicht dauerhaft aufhält, wichtig ist, sollte der Umgang regelmäßig stattfinden. Der Umgang sollte jedenfalls nicht an den damit verbundenen Kosten scheitern.

Zu den Umgangskosten gehören die Fahrtkosten, Verpflegungs-, und Übernachtungskosten sowie Kosten für gemeinsame Unternehmungen mit dem Kind. Grundsätzlich hat der Elternteil, der Umgang mit dem Kind hat, diese Kosten allein zu bestreiten.

Vielfach wird der Umgang beim Jugendamt oder vor Gericht zwischen den Kindeseltern vereinbart. Wohnen die Eltern weit auseinander, einigen sich diese auch oft über eine beidseitige Beteiligung am Bringen/Holen des Kindes bzw. über die Teilung der Reisekosten.

Leben die getrennten Eltern sehr weit voneinander entfernt, können allein die Fahrtkosten für den Umgangsberechtigten erheblich werden. Wohnt der Vater beispielsweise in Brandenburg und die Kindesmutter in Hamburg, müsste der Kindesvater das Kind zum Umgang abholen und zur Mutter wieder zurückbringen. Dies führt dazu, dass die Strecke zwischen Brandenburg und Hamburg an einem Umgangswochenende 4 Mal zurückgelegt werden müsste. Bei den heutigen Benzinpreisen verursacht dies erhebliche Kosten.


Empfänger von Arbeitslosengeld II haben die Möglichkeit, für die Umgangskosten einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu beantragen. Nach dieser Vorschrift wird ein Mehrbedarf anerkannt, "… soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht." Das Jobcenter prüft dabei die Angemessenheit der Umgangskosten und die Frage der Vermeidbarkeit dieser. Ist das Kind in dem oben genannten Beispiel alt genug, um allein mit dem Zug zum Vater zu fahren, können dem Umgangsberechtigten keine eigenen Fahrtkosten bewilligt werden. Bei der in der Regel preisgünstigeren Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können PKW-Fahrtkosten nicht geltend gemacht werden. Können öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden, können für die Nutzung eines privaten PKW 0,20 EUR/km übernommen werden. Ferner kann der anteilige Regelsatz für die Tage an denen sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil befindet, für das Kind beantragt werden.

Umgangsberechtigte, die im Bezug von Arbeitslosengeld II stehen, sollten finanzielle Hilfe beim Jobcenter beantragen. Die Bescheide des Jobcenters sollten geprüft werden und bei Bedenken bezüglich deren Richtigkeit rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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