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Familienrecht - Erbrecht
Was erbt der Ehegatte/Lebenspartner wirklich?

Brandenburger Wochenblatt, 09.09.2012


Die erbrechtliche Vorsorge wird in den meisten Familien stiefmütterlich behandelt, weil das Thema Tod oftmals gemieden wird. Meist kommt das böse Erwachen erst im Todesfall, weil man dann erstmals merkt, dass das Erbe geteilt werden muss, z.B. mit dem nichtehelichen Kind des Erblassers. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man rechtzeitig vorsorgen.

Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass der Ehegatte automatisch Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten ist. Dies ist schlichtweg falsch.

Was wer in welcher Höhe erbt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Erstmals muss geklärt werden, ob es letztwillige Verfügungen (z.B. Testamente, Erbverträge o.ä.) gibt. Gibt es keinerlei Verfügungen des verstorbenen Ehegatten, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz unterscheidet dabei nach verschiedenen Ordnungen:

Die erste Ordnung stellen die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) dar. Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Das Erbrecht des Ehegatten hängt entscheidend davon ab, welche weiteren Erben - neben dem Ehegatten erbberechtigt sind - und in welchem Güterstand die Eheleute zusammenlebten.

Bei den Güterständen ist zwischen Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft zu unterscheiden.

Gibt es keine Güterstandsvereinbarung in einem Ehevertrag, gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wie sich der Güterstand auf die Höhe des Erbteils auswirkt, lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen: Hinterlässt der Erblasser seine Ehefrau und zwei Kinder, erbt die Ehefrau im Falle des Bestehens der Zugewinngemeinschaft die Hälfte und die Kinder je ein Viertel.

Im Falle der Gütertrennung erbt die Ehefrau wie die Kinder je ein Drittel.

Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist den Regelungen der Zugewinngemeinschaft nachempfunden. Andere Erbquoten können sich jedoch auch hier ergeben, sofern im Rahmen der Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG ein "Ehevertrag" errichtet wurde.

Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft durch Tod eines Partners bestehen keine gesetzlichen Erbansprüche. Der Erblasser wird lediglich durch die gesetzlichen Erben beerbt. Etwas anderes gilt nur dann, sofern der überlebende Partner in einer letztwilligen Verfügung bedacht wurde.

Zur Absicherung des Ehegatten oder Partners sollte rechtzeitig über letztwillige Verfügungen nachgedacht und selbige auch erstellt werden. Denn nur so ist man sich beizeiten bewusst, was im Todesfalle passieren kann und wie man unliebsamen Streitigkeiten aus dem Weg gehen kann.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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