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Das neue Sorgerecht ist in Kraft getreten!

Brandenburger Wochenblatt, 16.06.2013


Vor einigen Wochen wurde an dieser Stelle von der Verfasserin bereits mitgeteilt, dass Neuregelungen zum Sorgerecht nichtehelicher Kinder beabsichtigt sind. Nunmehr sind die neuen gesetzlichen Regelungen zum 19.05.2013 in Kraft getreten. Was hat der Gesetzgeber geregelt?

Nach § 1626 a BGB haben Eltern nichtehelicher Kinder das gemeinsame Sorgerecht, sofern sie dies beim Jugendamt erklären oder die Eltern heiraten oder das Familiengericht den Eltern die gemeinsame Sorge überträgt. Wollen Eltern nichtehelicher Kinder das gemeinsame Sorgerecht ausüben, kann dies beim Jugendamt oder bei einem Notar erklärt werden. Dort wird eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Eltern beurkundet. Eines gerichtlichen Verfahrens bedarf es in diesem Falle nicht. Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenfrei, beim Notar kostenpflichtig. Eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Gericht erfolgt nach den Neuregelungen auf Antrag eines Elternteiles, "… wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht." Der Gesetzgeber geht daher grundsätzlich davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Sofern der das alleinige Sorgerecht innehabende Elternteil keine Gründe vorträgt, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen, gilt die vorgenannte gesetzliche Vermutung. Im Falle des Vorliegens von Gründen, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen, muss das Gericht entscheiden, was im konkreten Fall dem Kindeswohl am ehesten entspricht: das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht. Notfalls muss das Gericht zum Zwecke der Beurteilung dieser Frage ein Gutachten eines Psychologen einholen. Dieser führt sodann Gespräche mit den Eltern, dem Kind und gegebenenfalls auch mit der Schule oder ähnlichen Stellen. Vielfach sind sich die Eltern nicht bewusst, dass es einen Unterschied zwischen Sorge- und Umgangsrecht gibt.

Das Sorgerecht umfasst die Personen- und Vermögenssorge für das Kind. Das Umgangsrecht hingegen betrifft das Recht, regelmäßig Kontakt (Umgang) zu dem Kind und mit dem Kind zu pflegen.
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht inne, müssen sie sich z.B. über die Fragen, wo das Kind wohnt, auf welche Schule das Kind gehen soll etc., einigen. Können die Eltern eine Einigung (auch mit Hilfe des Jugendamtes) nicht erzielen, kann auf Antrag eines Elternteiles das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen.
Leben die Eltern getrennt, kann trotz gemeinsamen Sorgerechtes der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden.
Bei Fragen zum Sorgerecht oder zu anderen familienrechtlichen Problemen sollte anwaltlicher Rat/Beistand eines im Familienrecht tätigen Anwaltes eingeholt werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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