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Unterhaltskürzung während des Urlaubs mit dem Kind, Sonder- und Mehrbedarf

Brandenburger Wochenblatt, 14.07.2013


Der Kindesunterhalt wirft immer wieder Fragen auf, sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten. Werden Unklarheiten nicht aufgedeckt und geklärt, kommt es wiederum zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern. Oft ist der Urlaub dann schon getrübt bevor er überhaupt angefangen hat.

Rechtsirrig gehen viele Unterhaltsschuldner davon aus, dass sie zu Unterhaltskürzungen berechtigt sind, wenn sie mit dem Kind gemeinsamen Urlaub verbringen oder das Kind zum Umgang bei sich haben. Zur Begründung wird dann ausgeführt, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind dauerhaft aufhält, Aufwendungen erspart und während der Abwesenheit des Kindes den Unterhalt nicht in voller Höhe benötige. Dies ist falsch.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Umgangsberechtigte die Kosten des Umganges allein trägt, demnach auch die Kosten des Umganges während der Wochenenden und Ferien. Eine Kürzung des Unterhaltes wegen der Umgangskontakte und der Ferien ist nicht zulässig. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die laufenden Kosten für das Kind, wie z.B. Wohnkosten, Kleidung, Versicherungen weiterhin anfallen. Lediglich die Kosten der Verpflegung des Kindes fallen während der Umgangskontakte bei dem Elternteil weg, bei dem das Kind üblicherweise lebt. Allerdings rechtfertigt dies eine Unterhaltskürzung nicht.

Also Vorsicht bei eigenmächtigen Kürzungen des Unterhaltes. Sofern ein Unterhaltstitel (gerichtlicher Beschluss, notarielle oder Jugendamtsurkunde) besteht, kann der Unterhaltsberechtigte im Falle von Kürzungen den Fehlbetrag ohne weiteres vollstrecken und z.B. den Lohn pfänden.

Häufiges Streitthema sind ferner der Sonder- und Mehrbedarf des Kindes. Wird ein solcher geltend gemacht, hört man oft den Einwand des Unterhaltspflichtigen, er zahle schon genug Unterhalt und komme nicht für den Zusatzbedarf auf. Dies ist falsch. Beim Sonder- und Mehrbedarf handelt es sich um einen eigenständigen Zahlungsanspruch des Kindes, der neben dem "normalen" Unterhalt anfallen kann.

Beim Mehrbedarf handelt es sich um über einen längeren Zeitraum anfallende regelmäßige Kosten des Kindes. Darunter fallen z.B. das Schulgeld für eine Privatschule, Nachhilfeunterricht und Kindergartenkosten. Der Sonderbedarf ist hingegen ein unregelmäßig/einmaliger außergewöhnlich hoher Bedarf des Kindes. Um Sonderbedarf handelt es sich z.B. bei den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung und einer Klassenfahrt. Ob es sich im konkreten Fall um Sonder- oder Mehrbedarf handelt oder die Kosten im Tabellenunterhalt enthalten sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Liegt ein Sonder- oder Mehrbedarf vor, haften die Kindeseltern dafür anteilig entsprechend ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse.

Bei Streitigkeiten bezüglich des Kindesunterhaltes sollte ein im Familienrecht tätiger Anwalt zum Zwecke der Beratung und Vertretung aufgesucht werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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