Trennung und Scheidung: Was bekommt der Ex-Ehepartner von meinem Vermögen?
Brandenburger Wochenblatt, 26.01.2014
Die Beantwortung der vorgenannten Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Zunächst ist zu klären, in welchem Güterstand die Eheleute lebten. Dieser Güterstand kann z.B. durch einen Ehevertrag geregelt werden. Es gibt die Güterstände: Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft. Bei Letzterem handelt es sich um den Güterstand, der ohne vertragliche Regelungen zwischen den Eheleuten besteht. Grundsätzlich können die Ehegatten den Güterstand durch einen Ehevertrag bestimmen bzw. konkrete Regelungen für einen etwaigen Zugewinn treffen. So kann man z.B. im Falle der Selbständigkeit eines der Ehepartner dessen Unternehmen von einem Zugewinnausgleich ausschließen. Leben die Eheleute um Güterstand der Zugewinngemeinschaft können die Eheleute im Falle einer Scheidung Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber dem anderen Ehepartner geltend machen. Für die Ermittlung des jeweiligen Zugewinns können die Eheleute vom jeweils anderen Partner zunächst Auskünfte zu dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Trennung und zum Zeitpunkt Zustellung des Scheidungsantrages einholen. Der erstgenannte Zeitpunkt (Eheschließung bzw. der 03.10.1990 - im Falle der Eheschließung in der DDR) ist entscheidend für das Anfangsvermögen. Das Endvermögen richtet sich nach dem Tag, an dem dem
Antragsgegner der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird. Der Zugewinn errechnet sich sodann aus der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Ist der Ehemann z.B. mit 5.000,00 EUR Vermögen in die Ehe gegangen und hat er am Ende der Ehe 10.000,00 EUR Sparvermögen, beträgt sein Zugewinn 5.000,00 EUR, da sich sein Vermögen während der Ehe um 5.000,00 EUR vermehrt hat. War die Ehefrau bei der Eheschließung vermögenslos und ist sie es bei der Zustellung des Scheidungsantrages noch, hat sie keinen Zugewinn. In dem vorgenannten Beispiel müsste der Ehemann der Ehefrau 2.500,00 EUR für den Zugewinnausgleich zahlen. Erbschaften während der Ehe stellen sogenanntes privilegiertes Vermögen dar, welches dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Der Bundesgerichtshof hatte im Oktober 2013 darüber zu entscheiden, ob ein Lottogewinn in den Zugewinn fällt. Im vorliegenden Fall gewann der Ehemann nach der Trennung von seiner Frau im Lotto. Das Gericht entschied zugunsten der Frau, wonach der Lottogewinn in den Zugewinn fällt, da die Ehescheidung beim Gericht noch nicht beantragt war. Kommt ein Zugewinnausgleichsanspruch in Betracht oder soll der Güterstand ehevertraglich geregelt werden, sollte ein Anwalt aufgesucht werden, der beratend und/oder vertretend tätig wird.
Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht
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