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Gemeinsames Sorgerecht für das nichteheliche Kind

Brandenburger Wochenblatt, 23.03.2014


… ist trotz veränderter Gesetzeslage noch selten. Dies nicht zuletzt, weil Eltern oftmals die Gesetzeslage nicht bekannt ist. Zum Teil besteht die rechtsirrige Auffassung, dass gemeinsames Sorgerecht der Eltern mit der Geburt des Kindes automatisch besteht. In vielen Fällen befassen sich die Eltern auch nicht mit dem Thema Sorgerecht, so dass im Streitfall die ersten Probleme auftauchen.

Wird ein Kind eines nichtehelichen Paares geboren, hat zunächst grundsätzlich die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne. Die Eltern können jedoch vor dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Liegt eine solche Erklärung vor, haben die Kindeseltern, wichtige Entscheidungen (z.B. Schulwahl) des Kindes gemeinsam zu treffen. Können sich die Eltern in bestimmten Angelegenheiten nicht einigen, muss eine gerichtliche Regelung erfolgen.

Im Falle einer Trennung bleibt die gemeinsame Sorge bestehen. Eine gemeinsame Sorge kann nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aufgehoben und abgeändert werden.

Ist die Kindesmutter mit der Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag beim Gericht einzureichen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens sind nach der Gesetzesänderung für den Vater eines nichtehelichen Kindes gut. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht. Ist die Kindesmutter der Auffassung, dass die gemeinsame Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht, muss sie Gründe vortragen, „die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können“. Trägt sie solche Gründe nicht vor, „wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

Die Frage des Kindesvaters nach der gemeinsamen elterlichen Sorge wird von Müttern oft vorschnell mit nein beantwortet. Man sollte sich jedoch zunächst über den Umfang der Sorge und die Folgen einer gemeinsamen Sorge informieren. In vielen Fällen kann so ein gerichtliches Verfahren, in welches das Kind einbezogen wird, verhindert werden.

Vielfach besteht beispielsweise der Irrglaube, man müsse den anderen Elternteil beim Bestehen der gemeinsamen Sorge in jede Entscheidung, die das Kind betrifft, einbeziehen. Dies trifft nicht zu. Es müssen lediglich Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für das Kind (z.B. religiöse Erziehung, Schulausbildung, berufliche Ausbildung, Aufenthaltsbestimmungsrecht) gemeinsam getroffen werden. Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.B. Routine-Untersuchungen, Klassenfahrt) trifft der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bestehen Unsicherheiten oder Fragen, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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