Anwahlt Stadt Brandenburg an der Havel Kanzlei Doreen Hanke
Impressum Sitemap Intern

<< zurück zur Artikelübersicht

FAMILIENRECHT: Unterhalt und Kindergeld beim Wechselmodell

Brandenburger Wochenblatt, 09.08.2015


Unter einer Trennung der Kindeseltern, ob verheiratet oder nicht, leiden die Kinder besonders. Sie wünschen sich meist, dass die Familie wieder zusammenlebt und sich die Eltern wieder verstehen. Doch dies bleibt oft der Traum der Kinder. Die Wirklichkeit sieht anders aus: Streit um das Sorgerecht (speziell das Aufenthaltsbestimmungsrecht), das Umgangsrecht und den Unterhalt.

Da die Kinder ungern von einem Elternteil getrennt sind, gibt es Eltern, die sich auf ein Wechselmodell einigen.

Was ist das Wechselmodell?

Fall: Die Eltern trennen sich und haben ein gemeinsames Kind und das gemeinsame Sorgerecht. Durch die Trennung ändert sich grundsätzlich nichts am Sorgerecht.

Die Eltern müssen sich nun einigen, wo das Kind künftig wohnen soll. Verständigen sie sich auf ein Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes z.B. dergestalt, dass das Kind eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter wohnt. So betreuen beide Elternteile das Kind in gleichem Umfang. Ferner müssen beide Eltern die Hälfte des Erziehungs- und Versorgungsaufwandes des Kindes übernehmen.

Welchem Elternteil steht das Kindergeld zu?

Mit dieser Frage hatte sich vor kurzem das Oberlandesgericht Schleswig auseinander zu setzen. Die Eltern praktizierten in dem entschiedenen Fall das Wechselmodell und die Kindesmutter bezog das Kindergeld. Der Kindesvater verlangte von der Kindesmutter die Auszahlung des hälftigen

Kindergeldes. Der Kindesvater siegte in beiden gerichtlichen Instanzen.

Problematisch ist, dass die Kindergeldkasse aufgrund gesetzlicher Regelung das Kindergeld nur einem Elternteil auszahlt. Die Gerichte haben dem Kindesvater in dem vorgenannten Fall einen Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Kindergeldes gegenüber der Kindesmutter zugesprochen.

Wer bekommt welchen Unterhalt?

Grundsätzlich sind beide Eltern dem Kind unterhaltspflichtig. Verfügen beide Eltern über gleiche Einkünfte, würde der gegenseitige Unterhaltsanspruch für das Kind derselbe sein. Die Kindeseltern können sich freistellen.

Haben die Eltern jedoch unterschiedliche Einkünfte, hat eine Berechnung der Haftungsanteile für den Unterhalt zu erfolgen. Diese Berechnung kommt allerdings nur beim echten Wechselmodell in Betracht.

Stehen die Betreuungsanteile der Eltern nicht in einem hälftigen Verhältnis zueinander und liegt die Hauptverantwortung bei einem Elternteil, liegt kein Wechselmodell, sondern lediglich ein erweiterter Umgang vor. In diesem Fall kann der Unterhalt von dem Elternteil geltend gemacht werden, der das Kind überwiegend betreut. Die durch einen erweiterten Umgang anfallenden Aufwendungen können ggf. unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


Artikel als PDF downloaden

<< zurück zur Artikelübersicht

 
 

Kanzlei Doreen Hanke | Neustädtischer Markt 28 | 14776 Brandenburg an der Havel
webmaster Kanzlei Doreen Hanke