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Scheidungskosten sparen

Brandenburger Wochenblatt, 13.03.2016


In Deutschland wird mittlerweile jede dritte Ehe geschieden. Das ist erschreckend viel. Dabei sind die Ehen, die zwar zerrüttet sind, jedoch die Eheleute aus Angst vor den Kosten einer Scheidung eine solche nicht einreichen, nicht berücksichtigt. So gibt es eine Vielzahl von Paaren, die nur noch der Kinder wegen unter einem Dach leben oder zwar räumlich getrennt leben, aber die Kosten der Scheidung scheuen.

Durch eine Scheidung fallen Kosten an, sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten. Diese Kosten wollen sich viele getrenntlebende Eheleute sparen und reichen die Scheidung nicht ein. Was jedoch oft übersehen wird, ist, dass der Schaden, der durch eine lange Trennungsdauer entsteht, vielfach höher ist als die Scheidungskosten.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind vom Einkommen der Eheleute abhängig. Denn die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der im Falle einer Scheidung dem dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute entspricht. Da die Gehälter in der Regel im Laufe der Jahre steigen (so z.B. mit der Einführung des Mindestlohnes oder Gehaltserhöhungen) führt dies im Falle langer Trennung unweigerlich zu höheren Kosten. Denkbar sind auch Änderungen in den Gebührentabellen, die meist zu einer Erhöhung der Gebühren führen. Auch vor diesem Hintergrund ist ein Zuwarten nicht ratsam.

Dauerte die Ehe länger als drei Jahre ist zudem im Scheidungsverfahren automatisch vom Gericht der Versorgungsausgleich durchzuführen. Bei einer Ehedauer unter drei Jahren erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten. Da für die Höhe der auszugleichenden Rentenanrechte unter anderem die Zustellung des Scheidungsantrages entscheidend ist, kann es für den Ehegatten, der die höheren Anrechte auszugleichen hat, ratsam sein, die Scheidung schnell einzureichen. Für den anderen Ehegatten wäre ein Zuwarten unter Umständen hingegen ratsamer.

Auch für den Zugewinn ist das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages entscheidend. Denn das Endvermögen für den Zugewinnausgleich errechnet sich nach dem Vermögensbestand am Tage der Zustellung des Antrages auf Ehescheidung. Mehrt sich das Vermögen eines Ehegatten während der Trennung, profitiert gegebenenfalls der andere Ehegatte.

Auswirkungen kann eine lange Trennungszeit auch auf den Unterhaltsanspruch haben. Der Trennungsunterhalt ist in der Regel bis zur Ehescheidung zu zahlen.

Nicht selten werden bei langen Trennungen auch die Regelungen über gemeinsame Kredite oder gemeinsames Vermögen hinausgeschoben, was wiederum nicht unerheblichen Schaden verursachen kann. Um finanzielle Schäden und Einbußen durch eine lange Trennungszeit oder voreilige Scheidungen zu vermeiden, sollte zeitnah nach der Trennung anwaltlicher Rat eingeholt werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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