Scheidungskosten sparen
Brandenburger Wochenblatt, 13.03.2016
In Deutschland wird
mittlerweile jede dritte Ehe
geschieden. Das ist
erschreckend viel. Dabei sind
die Ehen, die zwar zerrüttet
sind, jedoch die Eheleute aus
Angst vor den Kosten einer
Scheidung eine solche nicht
einreichen, nicht berücksichtigt.
So gibt es eine Vielzahl von
Paaren, die nur noch der Kinder
wegen unter einem Dach leben
oder zwar räumlich getrennt
leben, aber die Kosten der
Scheidung scheuen.
Durch eine Scheidung fallen
Kosten an, sowohl Gerichts- als
auch Anwaltskosten. Diese
Kosten wollen sich viele
getrenntlebende Eheleute
sparen und reichen die
Scheidung nicht ein. Was
jedoch oft übersehen wird, ist,
dass der Schaden, der durch
eine lange Trennungsdauer
entsteht, vielfach höher ist als
die Scheidungskosten.
Die Kosten des
Scheidungsverfahrens sind vom
Einkommen der Eheleute
abhängig. Denn die Kosten
richten sich nach dem
Verfahrenswert, der im Falle
einer Scheidung dem dreifachen
Nettoeinkommen beider
Eheleute entspricht. Da die
Gehälter in der Regel im Laufe
der Jahre steigen (so z.B. mit
der Einführung des
Mindestlohnes oder
Gehaltserhöhungen) führt dies
im Falle langer Trennung
unweigerlich zu höheren
Kosten. Denkbar sind auch
Änderungen in den
Gebührentabellen, die meist zu
einer Erhöhung der Gebühren
führen. Auch vor diesem
Hintergrund ist ein Zuwarten
nicht ratsam.
Dauerte die Ehe länger als drei
Jahre ist zudem im
Scheidungsverfahren
automatisch vom Gericht der
Versorgungsausgleich durchzuführen.
Bei einer Ehedauer
unter drei Jahren erfolgt der
Ausgleich nur auf Antrag eines
Ehegatten. Da für die Höhe der
auszugleichenden Rentenanrechte
unter anderem die
Zustellung des Scheidungsantrages
entscheidend ist, kann
es für den Ehegatten, der die
höheren Anrechte auszugleichen
hat, ratsam sein, die
Scheidung schnell einzureichen.
Für den anderen Ehegatten wäre
ein Zuwarten unter Umständen
hingegen ratsamer.
Auch für den Zugewinn ist das
Endvermögen zum Zeitpunkt
der Zustellung des Scheidungsantrages
entscheidend. Denn
das Endvermögen für den
Zugewinnausgleich errechnet
sich nach dem Vermögensbestand
am Tage der Zustellung
des Antrages auf Ehescheidung.
Mehrt sich das Vermögen eines
Ehegatten während der
Trennung, profitiert gegebenenfalls
der andere Ehegatte.
Auswirkungen kann eine lange
Trennungszeit auch auf den
Unterhaltsanspruch haben. Der
Trennungsunterhalt ist in der
Regel bis zur Ehescheidung zu
zahlen.
Nicht selten werden bei langen
Trennungen auch die Regelungen
über gemeinsame Kredite
oder gemeinsames Vermögen
hinausgeschoben, was wiederum
nicht unerheblichen
Schaden verursachen kann.
Um finanzielle Schäden und
Einbußen durch eine lange
Trennungszeit oder voreilige
Scheidungen zu vermeiden,
sollte zeitnah nach der
Trennung anwaltlicher Rat
eingeholt werden.
Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht
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