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Ich muss keinen Unterhalt zahlen - ich habe ja nichts!

Brandenburger Wochenblatt, 24.04.2016


Die Frage der Unterhaltspflicht stellt sich sowohl bei der Trennung nichtverheirateter Paare im Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes als auch bei der Trennung verheirateter Paare. In letzterem Fall kann es Unterhaltsansprüche der Eheleute untereinander geben sowie Unterhaltsansprüche der Kinder.

Die Unterhaltsansprüche sind unter anderem vom Einkommen des Pflichtigen abhängig. Viele Unterhaltsschuldner meinen daher, dass sie keinen Unterhalt zahlen müssen, wenn sie nur über ein geringes Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld verfügen. Diese Annahme stimmt so nicht.

Im Rahmen der Prüfung einer Unterhaltspflicht wird die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen geprüft. Der Berechtigte kann den Unterhaltsschuldner auffordern, Auskunft über sämtliche Einkünfte zu erteilen. Diese Auskunftspflicht ist auch einklagbar.

Liegen die Auskünfte vor, kann das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt werden. Dieses ist nicht mit dem Nettoeinkommen gleichzusetzen. Das Einkommen wird bereinigt, z.B. um angemessene Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Berufsausübung. Es kann aber auch um einen Wohnvorteil erhöht werden. Da die Berechnung des bereinigten Einkommens von einer Vielzahl von Faktoren abhängt und sich die Gerichte über die Abzugsposten nicht immer einig sind, lohnt sich eine anwaltliche Beratung/Vertretung.

Bezieht der Pflichtige nur Arbeitslosengeld I/II heißt dies nicht automatisch, dass er keinen Unterhalt zahlen muss. Denn der Unterhaltsschuldner hat eine Erwerbsobliegenheit, z.B. gegenüber seinen minderjährigen Kindern. Dies bedeutet, dass er sich umfangreich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen muss. Diese Erwerbsbemühungen muss der Schuldner nachweisen. Kann er dies nicht in ausreichendem Umfange, werden fiktive Einkünfte angesetzt. Man ermittelt in diesem Fall, welche Einkünfte der Pflichtige mit seiner Ausbildung, seinen beruflichen Erfahrungen, Umschulungen etc. erzielen könnte. Wäre der Schuldner danach zu Unterhaltszahlungen imstande, kann er zur Unterhaltszahlung verurteilt werden, obgleich er nur Arbeitslosengeld I/II erzielt.

Auch der Einwand, man sei gesundheitlich nicht in der Lage, arbeiten zu gehen, greift nur bedingt. Der Bezug von Arbeitslosengeld II erfolgt grundsätzlich an erwerbsfähige Personen, so dass allein der Bezug solcher Leistungen gegen eine Erwerbsunfähigkeit spricht. Der Schuldner hat gesundheitliche Einschrän-kungen konkret darzulegen und nachzuweisen.

Nur wenn der Unterhalts-pflichtige ausreichende Erwerbsbemühungen nachweisen kann, wird sein tatsächliches Einkommen (z.B. Arbeitslosengeld II) angesetzt, was zur Feststellung der Leistungsunfähigkeit führt.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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