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Mein Kind? Dein Kind? - Unser Kind!
Vor- und Nachteile des Wechselmodells - Teil 3

Brandenburger Wochenblatt, 20.11.2016


Ende August 2016 wurden in einem ersten Beitrag zu dem vorgenannten Thema bereits Sinn und Zweck des Wechselmodells dargestellt. Im Oktober 2016 erfolgte dann ein zweiter Beitrag zu den finanziellen Auswirkungen des Wechselmodells. Heute geht es um die Unterhaltspflichten der Eltern beim Wechselmodell.

Von einem Wechselmodell spricht man, wenn sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des Kindes hälftig aufteilen, in dem das Kind z.B. im wöchentlichen Wechsel bei jedem Elternteil 7 Tage am Stück lebt. Haben die Eltern die Vor- und Nachteile eines solchen Betreuungsmodells abgewogen, stellt sich oft die Frage nach dem Unterhalt des Kindes.

Da bei einem Wechselmodell davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern vernünftig und sachlich kommunizieren, sollte auch eine einvernehmliche Verständigung über den Unterhalt möglich sein.

Viele Eltern verständigen sich darauf, dass gegenseitiger Unterhalt nicht geschuldet wird. In diesem Fall teilen die Eltern das Kindergeld und etwaigen Mehr- und Sonderbedarf des Kindes, wie z.B. Kita-Gebühren, hälftig auf. Dies scheint eine schnelle Lösung des Unterhaltsproblems zu sein. Allerdings wird diese hälftige Aufteilung oft den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Kindeseltern nicht gerecht und führt zu ungerechten Ergebnissen. Lediglich bei gleich hohem Einkommen der Kindeseltern dürfte eine hälftige Teilung des Kindergeldes und der Kosten angemessen sein. Sind die Einkommen der Elternteile unterschiedlich, sollte eine konkrete Berechnung des Unterhaltes erfolgen. Wie der Unterhalt im Rahmen des Wechselmodells berechnet wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Einig sind sich die Gerichte, dass sich der Bedarf des Kindes aus dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern zuzüglich etwaiger Kosten für Sonder- und Mehrbedarf ergibt. Die Eltern haften entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkommensverhältnisse anteilig für diesen Bedarf.

Uneins sind sich die Gerichte jedoch bei der Frage, wie und in welchem Umfang das Kindergeld berücksichtigt wird. Einige Gerichte berücksichtigen das Kindergeld vor der Ermittlung der Haftungsquote der Eltern hälftig. Andere Richter verteilen das Kindergeld entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern. Zudem gibt es weitere andere Berechnungsvarianten. Um zu einer einheitlichen Rechtsprechung zu gelangen, ließ das Oberlandesgericht Dresden die Revision zum BGH zu. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht aus.

Derzeit berechnen die Gerichte den Unterhalt unterschiedlich.

Stellt sich die Frage nach dem Unterhalt bei einem von den Kindeseltern praktizierten Wechselmodell ist der Gang zum Anwalt ratsam, der die unterschiedlichen Berechnungen gegenüber stellen kann.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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