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Grundstück und Haus: JA! - Hochzeit: NEIN!
Risiken für unverheiratete Paare beim Immobilienkauf

Brandenburger Wochenblatt, 03.05.2017


Die Immobilienbranche boomt. Immer mehr Paare, insbeson-dere auch junge Lebenspartner, wagen den Schritt ins Eigen-heim und erwerben eine Immo-bilie. Ist ein passendes Grund-stück oder Häuschen gefunden, sind die Verträge schnell unter-schrieben. An Trennung und Vorsorge für den Todesfall denkt zu diesem Zeitpunkt selten einer. Dies kann jedoch fatale Folgen haben. Denn aus dem Wunsch, eine unverbindliche Lebensbezieh-ung zu führen, kann aufgrund gemeinsamer Vermögenswerte ein jahrlanger kostenintensiver Streit um das Vermögen entflammen.

Zunächst sollte man sich darüber verständigen, wer die Immobilie zu welchen Eigen-tumsanteilen erwirbt. Dabei kann z.B. das von jedem einge-brachte Kapital eine Rolle spielen.

Meistens einigt man sich auf hälftige Miteigentumsanteile. Im Falle einer Trennung muss neben der Frage der weiteren Nutzung des Grundstückes durch einen Partner sodann eine Auseinandersetzung bezüglich der Eigentumsverhältnisse und Verbindlichkeiten erfolgen. Einfach ist es, wenn nur einer der Ex-Partner das Haus behalten möchte, in der Lage ist, die Kredite zu übernehmen und den anderen auszahlen kann.

Bestehen beide Partner jedoch darauf, die Immobilie für sich behalten zu wollen, bleibt oft nur der Verkauf des Grund-stücks. Dieser kann einver-nehmlich erfolgen oder auch zwangsweise im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Erstre-benswert ist eine solche Versteigerung jedoch nicht.

Haben beide Partner das/die Darlehen bei der Bank aufgenommen, entfällt die Zahlungspflicht nicht automa-tisch mit dem Auszug aus dem Objekt. Gegenüber der Bank haftet man weiterhin für die eingegangenen Verbindlich-keiten. Man kann zwar mit dem Ex-Partner eine interne Vereinbarung treffen, dass der im Haus Verbleibende die Darlehensraten vollständig übernimmt, die Bank interessiert eine solche Vereinbarung jedoch nicht. Um aus der künftigen Haft entlassen zu werden, bedarf es einer Haftentlassung durch die Bank.

Stirbt ein Partner, so bestehen gesetzliche Erbansprüche des Überlebenden nicht. Für den Fall, dass es keine erb-berechtigten Kinder gibt, erben die Eltern des verstorbenen Partners. Diese übernehmen sodann dessen hälftigen Miteigentumsanteil. Will der überlebende Partner Alleinei-gentum an der Immobilie erhalten, müssen die Erben ausgezahlt werden, was oft finanziell nicht möglich ist. Um solche kostenintensive vermö-gensbedrohende Auseinan-dersetzungen mit den Erben zu vermeiden, kann ein nichtehe-licher Lebenspartner durch ein Testament bedacht werden. Dies verhindert zwar nicht, dass die gesetzlichen Erben ihren Pflichtteil geltend machen können, minimiert jedoch die Höhe der ihnen zustehenden Ansprüche. Vorsicht: Nichteheliche Lebenspartner haben bei der Erbschaftssteuer nur einen Freibetrag von 20.000 EUR.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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