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FERIENZEIT = UMGANGSZEIT!?
Umgang der Eltern und Großeltern mit dem Kind/Enkelkind

Brandenburger Wochenblatt, 24.06.2018


Die Sommerferien stehen vor der Tür! Der Urlaub ist in vielen Familien geplant, die Koffer fast gepackt. Doch ist auch geregelt, dass die Kinder getrennter Eltern mit dem jeweiligen Elternteil in den Urlaub dürfen?

Oft wird der Urlaub Monate vorher geplant und gebucht, allerdings nicht mit dem umgangsberechtigten Elternteil abgesprochen. Um zu verhindern, dass die geplante Reise ins Wasser fällt, sollte rechtzeitig über den Umgang in den Ferien gesprochen und etwas vereinbart werden.

Gibt es schon eine Umgangs-vereinbarung, enthält diese regelmäßig auch Regelungen zum Ferien- und Feiertags-umgang.

Sind solche Regelungen nicht enthalten, sollten sich die Kindeseltern rechtzeitig einver-nehmlich darüber verständigen, entweder persönlich, beim Jugendamt oder mit Hilfe eines Anwaltes.

In der Regel werden die Feiertage und die Schulferien des Bundeslandes, in welchem das Kind seinen Wohnsitz hat, hälftig zwischen den Kindes-eltern geteilt. Dies gilt auch, wenn das Kind noch nicht zur Schule geht.

Abweichende Regelungen bezüglich Art und Umfang des Umganges sind möglich, wenn die hälftige Teilung nicht dem Kindeswohl entspricht oder die Kindeseltern einen Umgang in diesem Umfang nicht realisieren können.

Das Gesetz regelt, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang berechtigt und verpflichtet ist.

Kann man sich nicht über die Aufteilung der Ferien einigen, bleibt nur die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Können sich die Kindeseltern auch vor dem Familiengericht nicht einigen, regelt der Richter den Umgang.

Auch andere Personen als die Eltern können ein Recht auf Umgang haben. "Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient." Wie das Brandenburgische Oberlandes-gericht in einer Entscheidung im Januar 2018 darlegte, muss die Kindeswohldienlichkeit positiv festgestellt werden, z.B. durch ein psychologisches Sachverständigengutachten. Im entschiedenen Fall riet der Sachverständige von einem Umgang mit den Großeltern ab. Das Amtsgericht gewährte gleichwohl einen regelmäßigen Umgang. Diese Entscheidung wurde durch das zweit-instanzliche Gericht aufgehoben und ein Umgang nicht gewährt.

Ist der Umgang zwischen den Eltern und den Großeltern streitig, kann eine Entscheidung im gerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden.

Auch enge Bezugspersonen des Kindes können Umgang haben, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Umgang darf nicht erst der Herstellung einer solchen Beziehung dienen; diese muss vielmehr schon bestehen.

Alle Berechtigte haben die Erziehung der Kindeseltern zu akzeptieren, anderenfalls der Umgang gefährdet sein kann.

Eine schöne Urlaubs- und Ferienzeit wünscht:


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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