Anwahlt Stadt Brandenburg an der Havel Kanzlei Doreen Hanke
Impressum Sitemap Intern

<< zurück zur Artikelübersicht

S C H E I D U N G
Wichtige Infos zur Trennung und Scheidung! - Teil 4

Brandenburger Wochenblatt, 17.09.2018


An dieser Stelle wird der rechtliche Beitrag zur Ehescheidung vom 28.05.2017 (Teil 1), 23.07.2017 (Teil 2) und 17.08.2017 (Teil 3) fortgesetzt.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens
Gelegentlich hört man, dass die Eheleute von einer Scheidung absehen, weil sie die Kosten, die dadurch entstehen, scheuen und sie die Auffassung vertreten, diese seien zu hoch.

Für das Scheidungsverfahren entstehen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.

Die Gerichtskosten muss derjenige Ehegatte verauslagen und beim Gericht mit der Antragstellung einzahlen, der die Scheidung beim Gericht beantragt. Erst mit dem Eingang der Gerichtskosten wird dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt. Der antragstellende Ehegatte benötigt zudem einen Anwalt, da insoweit Anwaltszwang besteht. Es fallen also für den Antragsteller auf jeden Fall Anwaltsgebühren an.

Der Antragsgegner benötigt nur dann einen Anwalt für das Scheidungsverfahren, wenn er eigene Anträge stellen will. Stimmt er der Scheidung nur zu und stellt bezüglich der Folgesachen auch keine Anträge, muss er keinen Anwalt beauftragen. In Bezug auf den Versorgungsausgleich, der für Laien schwer nachvollziehbar ist, ist jedoch auch für den Antragsgegner die Hinzuziehung eines Anwaltes ratsam.

Die gesamten Kosten des Scheidungsverfahrens werden entsprechend dem Ausspruch im Scheidungsbeschluss in der Regel gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jeder seinen eigenen Anwalt selbst bezahlt.

Die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht regelmäßig am Ende des Verfahrens endgültig festlegt. Für die Scheidung errechnet sich der Wert des Verfahrens aus dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Ehegatten x 3 zuzüglich eines Wertes für etwaig vorhandenes Vermögen. Der Verfahrenswert für die Scheidung beträgt mindestens 2.000,00 EUR. Zudem wird für jede anhängige Folgesache ein Verfahrenswert ermittelt und dazu addiert. Je mehr gestritten wird im Scheidungsverfahren, desto höher sind der Verfahrenswert und damit die Kosten und Gebühren. Es lohnt sich also, sich außergerichtlich zu einigen.

Jede Kindschaftssache erhöht den Scheidungsverfahrenswert um 20 %, maximal bis je 3.000,00 EUR.

Für den Versorgungsausgleich, der bei den meisten Scheidungsverfahren die einzige regelungsbedürftige Folgesache darstellt, werden 10 % des Verfahrenswertes für die Scheidung für jedes ausgleichsfähige Anrecht hinzugesetzt.

Was, wenn ich die Kosten nicht tragen kann? Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe für die Trennung/Scheidung

… Fortsetzung folgt


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


Artikel als PDF downloaden

<< zurück zur Artikelübersicht

 
 

Kanzlei Doreen Hanke | Neustädtischer Markt 28 | 14776 Brandenburg an der Havel
webmaster Kanzlei Doreen Hanke