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Kein Umgang gegen den Willen des Kindes!?

Brandenburger Wochenblatt, 20.01.2019


Großes Streitthema getrennt-lebender Eltern ist der Umgang mit dem Kind/den Kindern. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen nach der Trennung dem Kindeswohl entspricht.

Können sich die Kindeseltern nicht auf einen regelmäßigen Umgang einigen, ordnet das Gericht im Beschlusswege einen Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, an.

Doch entspricht eine Umgangsvereinbarung oder ein Umgangsbeschluss dem Kindeswohl, wenn das Kind den Umgang verweigert?

Mit dieser Frage hatte sich das Brandenburgische Oberlandes-gericht zu befassen. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kindeseltern, die nie miteinander verheiratet waren, trennten sich. Aus der Beziehung waren zwei Kinder hervor gegangen, für das ein gemeinsames Sorgerecht bestand. Seit der Trennung lebten die Kinder bei der Mutter. Aufgrund mehrerer vorangegangener Umgangsver-einbarungen der Eltern, die teilweise im Rahmen von gerichtlichen Verfahren geschlossen wurden, hatte das Kind, um welches es im Verfahren ging, regelmäßigen Kontakt zum Vater.

Da die ursprünglichen Umgangszeiten aufgrund des Umzuges der Mutter mit dem Kind nicht mehr realisierbar waren, beantragte der Vater beim Gericht die Abänderung der Umgangsregelungen. Eine Einigung scheiterte, so dass das Amtsgericht den Umgang mittels Beschlusses festlegte. Dagegen wandte sich die Mutter mit einer Beschwerde.

Das Beschwerdegericht hat den Umgang zwischen dem Vater und dem Kind für die Dauer von 1 Jahr ausgesetzt.

Das Kind, 14 Jahre alt, hatte sich mehrfach vehement gegen einen Kontakt zum Vater ausgesprochen. Im Raum standen auch Vorwürfe des Kindes, der Vater habe sie sexuell missbraucht, was jedoch nicht bewiesen werden konnte.

Das Gericht nahm nach Einholung eines psycho-logischen Sachverständigen-gutachtens an, dass der Umgang, auch ein begleiteter, dem Kindeswohl entgegensteht. "Sich über ihren Willen, nämlich die Ablehnung jeglichen Umgangs mit dem Vater, hinwegzusetzen, würde ihrer Persönlichkeit nicht gerecht."

Das Gericht führte aus, dass ein Umgangstitel aufgrund der Weigerungshaltung des Kindes nicht durchsetzbar sei. Zwar kann man einen solchen Titel mit Zwangsgeld gegen den Elternteil durchsetzen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Allerdings geht das nur dann, wenn man dem Elternteil vorwerfen kann, im Hinblick auf den Umgang nicht positiv auf das Kind eingewirkt zu haben. Das Gericht geht davon aus, dass diese Einwirkungsmöglichkeiten bei größeren Kindern (ab 9-11 Jahren) nicht mehr bestehen.

Die Ursachen der ablehnenden Haltung des Kindes mussten nach der Einschätzung des Gerichtes nicht abschließend ermittelt werden.

Da der Umgang gegen den Willen des Kindes dem Kindeswohl schade, wurde der Umgang ausgesetzt.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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