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Zugewinnausgleich
Muss ich mein Haus und mein Unternehmen verkaufen?

Brandenburger Wochenblatt, 24.04.2019


Eine Trennung und Scheidung hat eine Vielzahl von finanziellen Einbußen zur Folge. Eine dieser unliebsamen Folgen ist der Zugewinnausgleich.

Haben die Ehegatten ehevertraglich keinen anderen Güterstand (z.B. Gütertrennung) vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand bedeutet, dass jeder der Ehegatten das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe angeschaffte Vermögen behält, allerdings dem anderen Ehegatten im Falle der Trennung/Scheidung einen Zugewinnausgleich zahlen muss.

Der Zugewinn ist der Vermögenszuwachs eines Ehegatten zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages. Im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs wird der Zugewinn beider Ehegatten verglichen. Die Hälfte der Differenz beider Zugewinne ist vom vermögenderen Ehegatten an den Anderen auszugleichen.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs schulden beide Ehegatten zunächst einander Auskünfte zu ihrem Vermögen
- am Tag der Hochzeit,
- ggf. am Tag der Trennung und
- am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Dabei sind neben Vermögenswerten auch Verbindlichkeiten anzugeben.

Die Auskünfte sind zu belegen. Werden diese nicht erteilt, kann ein Auskunftsantrag beim Gericht eingereicht werden.

Im Rahmen der Auskünfte ist auch das sogenannte privilegierte Anfangsvermögen anzugeben. Dabei handelt es sich um "Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt."

Ein solches privilegiertes Vermögen wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn es am Tage der Hochzeit noch nicht vorhanden war.

Erbt die Ehefrau z.B. von ihren Eltern während der Ehe ein Haus, stellt dieses Haus privilegiertes Vermögen dar. Ist das Haus zum Ende des Güterstandes noch vorhanden, stellt z.B. ein etwaiger Wertzuwachs (z.B. durch werterhöhende Maßnahmen) den Zugewinn dar.

Betreibt ein Ehegatte ein Unternehmen, ist auch ein solches als Vermögenswert in die Zugewinnbilanz einzustellen. Der Wert des Unternehmens ist ggf. durch einen Sachverständigen zu bewerten.

Ergibt sich aus den Vermögenswerten ein Zugewinnausgleichsanspruch, der mit Barmitteln nicht erfüllt werden kann, ist der Ausgleichspflichtige notfalls verpflichtet, sein Vermögen zu veräußern oder zu belasten.

Solche trennungsbedingten Vermögenseinbußen kann man z.B. verhindern, indem man entweder einen Ehevertrag oder eine Trennungsvereinbarung schließt. Darin können z.B. Gütertrennung vereinbart oder Zugewinnausgleichsansprüche ausgeschlossen werden. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung ist empfehlenswert.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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